Zum Inhalt springen
Ausbildungsverguetung.net, Vergütung je Beruf und LehrjahrAusbildungsverguetung.netVergütung je Beruf und Lehrjahr

Was verdient man in der Ausbildung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse?

Für Sonstige Ausbildungsverhältnisse liegt kein tariflicher Durchschnitt vor: zu wenige Betriebe sind tarifgebunden, um einen belastbaren Wert zu erheben. Es gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 724 Euro im ersten Lehrjahr als Untergrenze, die tatsächliche Vergütung wird zwischen Betrieb und Auszubildendem frei vereinbart.

Häufige Fragen zur Ausbildungsvergütung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse

Was verdient man in der Ausbildung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse?

Für Sonstige Ausbildungsverhältnisse liegt kein tariflicher Durchschnitt vor, weil zu wenige Betriebe tarifgebunden sind. Es gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung als Untergrenze, die Vergütung im Einzelfall wird frei vereinbart.

Was kommt über die gesamte Ausbildung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse zusammen?

Für Sonstige Ausbildungsverhältnisse lässt sich ohne tariflichen Wert keine Gesamtsumme berechnen, die Mindestausbildungsvergütung bildet die Untergrenze.

Liegt die Vergütung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse über der Mindestausbildungsvergütung?

Ohne Tarifbindung gilt für Sonstige Ausbildungsverhältnisse die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung als Untergrenze, mehr ist möglich, aber nicht garantiert.

Wie viel bleibt von der Ausbildungsvergütung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse netto übrig?

Vom Bruttobetrag als Sonstige Ausbildungsverhältnisse gehen Lohnsteuer erst ab einem höheren Einkommen sowie Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ab. Bei den meisten Ausbildungsvergütungen bleibt der überwiegende Teil netto erhalten, die genaue Höhe hängt von Steuerklasse und Kirchensteuerpflicht ab.

Was passiert, wenn der Betrieb als Sonstige Ausbildungsverhältnisse nicht tarifgebunden ist?

Ohne Tarifbindung wird die Vergütung als Sonstige Ausbildungsverhältnisse zwischen Betrieb und Auszubildendem frei vereinbart. Sie darf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach Paragraf 17 BBiG nicht unterschreiten.

Tarifliche Durchschnitte gelten als Orientierung. Im Einzelfall entscheidet der Ausbildungsvertrag, nicht der hier ausgewiesene Durchschnitt. Bei Berufen ohne tariflichen Wert wird die Vergütung frei vereinbart, die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung bildet die Untergrenze.

Weiterführende Seiten