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Was verdient man in der Ausbildung als Investmentfondskaufmann/-kauffrau?

Für Investmentfondskaufmann/-kauffrau liegt kein tariflicher Durchschnitt vor: zu wenige Betriebe sind tarifgebunden, um einen belastbaren Wert zu erheben. Es gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 724 Euro im ersten Lehrjahr als Untergrenze, die tatsächliche Vergütung wird zwischen Betrieb und Auszubildendem frei vereinbart.

Häufige Fragen zur Ausbildungsvergütung als Investmentfondskaufmann/-kauffrau

Verdient man als Investmentfondskaufmann/-kauffrau in Ost und West unterschiedlich?

Für Investmentfondskaufmann/-kauffrau liegt nur für eine Region ein tariflicher Wert vor, ein Ost-West-Vergleich ist damit nicht möglich.

Wie viel bleibt von der Ausbildungsvergütung als Investmentfondskaufmann/-kauffrau netto übrig?

Vom Bruttobetrag als Investmentfondskaufmann/-kauffrau gehen Lohnsteuer erst ab einem höheren Einkommen sowie Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ab. Bei den meisten Ausbildungsvergütungen bleibt der überwiegende Teil netto erhalten, die genaue Höhe hängt von Steuerklasse und Kirchensteuerpflicht ab.

Welche Ausbildungsberufe zahlen mehr als Investmentfondskaufmann/-kauffrau?

Für Investmentfondskaufmann/-kauffrau liegt kein Rang vor, weil kein tariflicher Durchschnitt erhoben wurde.

Zählt Überstundenvergütung als Investmentfondskaufmann/-kauffrau extra?

Mehrarbeit über die vertragliche Ausbildungszeit hinaus wird als Investmentfondskaufmann/-kauffrau gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen, das regelt der Ausbildungsvertrag oder der geltende Tarifvertrag.

Bekommt man als Investmentfondskaufmann/-kauffrau Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Investmentfondskaufmann/-kauffrau hängen vom jeweiligen Tarifvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ab. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht für Auszubildende nicht automatisch, viele Tarifverträge sehen es aber vor.

Tarifliche Durchschnitte gelten als Orientierung. Im Einzelfall entscheidet der Ausbildungsvertrag, nicht der hier ausgewiesene Durchschnitt. Bei Berufen ohne tariflichen Wert wird die Vergütung frei vereinbart, die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung bildet die Untergrenze.

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