Was verdient man in der Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr?
Häufige Fragen zur Ausbildungsvergütung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Wie viel bleibt von der Ausbildungsvergütung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr netto übrig?
Vom Bruttobetrag als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr gehen Lohnsteuer erst ab einem höheren Einkommen sowie Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ab. Bei den meisten Ausbildungsvergütungen bleibt der überwiegende Teil netto erhalten, die genaue Höhe hängt von Steuerklasse und Kirchensteuerpflicht ab.
Was passiert, wenn der Betrieb als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr nicht tarifgebunden ist?
Ohne Tarifbindung wird die Vergütung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr zwischen Betrieb und Auszubildendem frei vereinbart. Sie darf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach Paragraf 17 BBiG nicht unterschreiten.
Wie hat sich die Vergütung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr in den letzten Jahren entwickelt?
Die tariflichen Ausbildungsvergütungen sind bundesweit zuletzt zweistellig gestiegen: 2025 um 6,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Eine mehrjährige Zeitreihe für Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr folgt, sobald die Erhebungen der Vorjahre importiert sind.
Bekommt man als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr hängen vom jeweiligen Tarifvertrag oder der betrieblichen Vereinbarung ab. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht für Auszubildende nicht automatisch, viele Tarifverträge sehen es aber vor.
Wird die Vergütung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr bei Verkürzung der Ausbildung angepasst?
Bei einer verkürzten Ausbildung als Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr zahlt der Betrieb weiterhin die Vergütung des tatsächlichen Ausbildungsjahres, nicht die des ursprünglich geplanten. Die Gesamtsumme über die Ausbildungszeit sinkt entsprechend der kürzeren Laufzeit.
Tarifliche Durchschnitte gelten als Orientierung. Im Einzelfall entscheidet der Ausbildungsvertrag, nicht der hier ausgewiesene Durchschnitt. Bei Berufen ohne tariflichen Wert wird die Vergütung frei vereinbart, die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung bildet die Untergrenze.