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Sozialversicherungspflicht

Auszubildende sind kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig, die Beiträge werden von der Ausbildungsvergütung einbehalten.

21,15 %

Arbeitnehmeranteil 2026

325 €

Beitragsfrei für Auszubildende bis

256 €

Abzug vom Tarifdurchschnitt

953 €

Netto vom Tarifdurchschnitt

Was Sozialversicherungspflicht für die Ausbildungsvergütung bedeutet

Auszubildende sind vom ersten Tag an in allen vier Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, unabhängig von der Höhe der Vergütung; mit Ausbildungsbeginn endet die Familienversicherung bei den Eltern. Bis 325 Euro im Monat trägt der Betrieb den gesamten Beitrag allein, darüber zahlen Auszubildende den Arbeitnehmeranteil von 2026 rund 21 Prozent. Die Ausbildungsjahre zählen als Beitragszeit für die Rente.

Ein Beispiel aus der Praxis

Von 1.209 Euro brutto gehen rund 256 Euro Sozialversicherung ab, Lohnsteuer keine; die Krankenkasse kann der Auszubildende frei wählen, der Zusatzbeitrag entscheidet über einige Euro im Monat.

Wo Sozialversicherungspflicht geregelt ist

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III, § 20 SGB XI; § 20 Abs. 3 SGB IV (Geringverdienergrenze).

4 verwandte Begriffe

  • Ausbildungsvergütung: Der Betrag, den ein Ausbildungsbetrieb einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden monatlich zahlt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und steigt in der Regel mit jedem Lehrjahr.
  • Werbungskosten: Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung, etwa für Fachliteratur oder Arbeitsmittel, die sich in der Steuererklärung geltend machen lassen.
  • Berufsausbildungsbeihilfe: Eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung und Elterneinkommen die Lebenshaltungskosten nicht decken.
  • Einstiegsgehalt: Das Gehalt nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, abhängig von Betrieb, Region, Tarifbindung und Übernahmeangebot.

Häufige Fragen zu Sozialversicherungspflicht

Was bedeutet Sozialversicherungspflicht?

Auszubildende sind kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig, die Beiträge werden von der Ausbildungsvergütung einbehalten.

Wo ist Sozialversicherungspflicht geregelt?

Sozialversicherungspflicht: § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III, § 20 SGB XI; § 20 Abs. 3 SGB IV (Geringverdienergrenze).

Was heißt Sozialversicherungspflicht in der Praxis?

Von 1.209 Euro brutto gehen rund 256 Euro Sozialversicherung ab, Lohnsteuer keine; die Krankenkasse kann der Auszubildende frei wählen, der Zusatzbeitrag entscheidet über einige Euro im Monat.

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