Übernahme
75 %
Übernahmequote 2025 (IAB)
4.125 €
Verdienst mit Ausbildung, Vollzeit 4/2025
3.432 €
Ohne Berufsabschluss
1.209 €
Tarifdurchschnitt Ausbildung 2025
Was Übernahme für die Ausbildungsvergütung bedeutet
Übernommen wird, wer nach der Prüfung im ausbildenden Betrieb weiterarbeitet, meist in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine Pflicht dazu gibt es nur, wenn der Tarifvertrag sie vorsieht oder für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wer nach der Prüfung ohne neue Vereinbarung einfach weiterarbeitet, hat nach § 24 BBiG automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nach dem IAB-Betriebspanel lag die Übernahmequote 2025 bei 75 Prozent.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Auszubildender besteht am 12. Juni die Prüfung und kommt am 13. Juni wie gewohnt zur Arbeit, ohne dass ein Vertrag unterschrieben wurde. Damit ist er unbefristet angestellt; der Betrieb kann das nur noch mit einer ordentlichen Kündigung beenden.
Wo Übernahme geregelt ist
§ 24 BBiG (Weiterarbeit); § 78a Betriebsverfassungsgesetz (Übernahme von Auszubildendenvertretern).
4 verwandte Begriffe
- Einstiegsgehalt: Das Gehalt nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, abhängig von Betrieb, Region, Tarifbindung und Übernahmeangebot.
- Abschlussprüfung: Die Prüfung am Ende der Ausbildung, bei bestandener Prüfung wird der Berufsabschluss erteilt.
- Tarifvertrag: Eine Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband oder einzelnem Arbeitgeber, die unter anderem die Ausbildungsvergütung für eine Branche oder Region regelt.
- Weiterbildung: Eine berufliche Qualifizierung nach der Ausbildung, zum Beispiel zum Meister, Techniker oder Fachwirt, meist mit höherem Gehalt verbunden.
Häufige Fragen zu Übernahme
Was bedeutet Übernahme?
Die Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung im ausbildenden Betrieb, meist in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Wo ist Übernahme geregelt?
Übernahme: § 24 BBiG (Weiterarbeit); § 78a Betriebsverfassungsgesetz (Übernahme von Auszubildendenvertretern).
Was heißt Übernahme in der Praxis?
Ein Auszubildender besteht am 12. Juni die Prüfung und kommt am 13. Juni wie gewohnt zur Arbeit, ohne dass ein Vertrag unterschrieben wurde. Damit ist er unbefristet angestellt; der Betrieb kann das nur noch mit einer ordentlichen Kündigung beenden.