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Abschlussprüfung

Die Prüfung am Ende der Ausbildung, bei bestandener Prüfung wird der Berufsabschluss erteilt.

Was Abschlussprüfung für die Ausbildungsvergütung bedeutet

Die Abschlussprüfung nimmt die zuständige Stelle ab, in Prüfungsausschüssen aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Lehrervertretern. Mit dem Bestehen endet das Ausbildungsverhältnis am selben Tag, auch wenn der Vertrag ein späteres Datum nennt; damit endet die Ausbildungsvergütung, und ein Arbeitsvertrag mit Fachkraftgehalt oder die Arbeitslosmeldung schließen sich an. Der Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung ist frei.

Ein Beispiel aus der Praxis

Die Prüfung wird am 3. Juli bestanden, der Ausbildungsvertrag läuft bis 31. August. Ab dem 4. Juli ist die Auszubildende keine Auszubildende mehr; ohne Anschlussvertrag endet die Vergütung, mit Weiterarbeit entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wo Abschlussprüfung geregelt ist

§§ 37 bis 47 BBiG (Prüfungswesen), § 21 Abs. 2 BBiG (Ende mit Bestehen), § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG (freier Tag vor der Prüfung).

4 verwandte Begriffe

  • Zwischenprüfung: Eine Prüfung etwa zur Mitte der Ausbildung, die den bisherigen Ausbildungsstand feststellt, meist ohne direkten Einfluss auf das Abschlussergebnis.
  • Gesellenprüfung: Die Abschlussprüfung in Handwerksberufen, nach bestandener Prüfung trägt man den Titel Geselle oder Gesellin.
  • Übernahme: Die Weiterbeschäftigung nach bestandener Abschlussprüfung im ausbildenden Betrieb, meist in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Verlängerung: Die Ausdehnung der Ausbildungsdauer über die Regelzeit hinaus, etwa nach nicht bestandener Abschlussprüfung.

Häufige Fragen zu Abschlussprüfung

Was bedeutet Abschlussprüfung?

Die Prüfung am Ende der Ausbildung, bei bestandener Prüfung wird der Berufsabschluss erteilt.

Wo ist Abschlussprüfung geregelt?

Abschlussprüfung: §§ 37 bis 47 BBiG (Prüfungswesen), § 21 Abs. 2 BBiG (Ende mit Bestehen), § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG (freier Tag vor der Prüfung).

Was heißt Abschlussprüfung in der Praxis?

Die Prüfung wird am 3. Juli bestanden, der Ausbildungsvertrag läuft bis 31. August. Ab dem 4. Juli ist die Auszubildende keine Auszubildende mehr; ohne Anschlussvertrag endet die Vergütung, mit Weiterarbeit entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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