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Verlängerung

Die Ausdehnung der Ausbildungsdauer über die Regelzeit hinaus, etwa nach nicht bestandener Abschlussprüfung.

Was Verlängerung für die Ausbildungsvergütung bedeutet

Verlängert wird nur auf Antrag des Auszubildenden und nur in Ausnahmefällen, etwa nach längerer Krankheit, bei Mängeln in der Ausbildung oder wenn das Klassenziel der Berufsschule verfehlt wurde. Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, hat einen eigenen Anspruch: Auf Verlangen läuft das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung weiter, höchstens ein Jahr. In dieser Zeit wird die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres weitergezahlt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Auszubildende fällt im Sommer durch die Abschlussprüfung. Sie verlangt die Verlängerung bis zur Winterprüfung, bleibt sechs Monate länger im Betrieb und erhält weiter den Satz des dritten Lehrjahres.

Wo Verlängerung geregelt ist

§ 8 Abs. 2 BBiG (Verlängerung), § 21 Abs. 3 BBiG (nach nicht bestandener Prüfung).

4 verwandte Begriffe

  • Verkürzung: Die Reduzierung der Ausbildungsdauer, zum Beispiel durch eine Vorqualifikation oder gute Leistungen. Die Vergütung richtet sich weiterhin nach dem tatsächlichen Lehrjahr.
  • Abschlussprüfung: Die Prüfung am Ende der Ausbildung, bei bestandener Prüfung wird der Berufsabschluss erteilt.
  • Ausbildungsdauer: Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Regelzeit einer Ausbildung, meist zwei bis dreieinhalb Jahre. Sie kann verkürzt oder verlängert werden.
  • Berufsschule: Die Schule, die den theoretischen Teil der dualen Ausbildung vermittelt, im Block- oder Teilzeitunterricht parallel zum Betrieb.

Häufige Fragen zu Verlängerung

Was bedeutet Verlängerung?

Die Ausdehnung der Ausbildungsdauer über die Regelzeit hinaus, etwa nach nicht bestandener Abschlussprüfung.

Wo ist Verlängerung geregelt?

Verlängerung: § 8 Abs. 2 BBiG (Verlängerung), § 21 Abs. 3 BBiG (nach nicht bestandener Prüfung).

Was heißt Verlängerung in der Praxis?

Eine Auszubildende fällt im Sommer durch die Abschlussprüfung. Sie verlangt die Verlängerung bis zur Winterprüfung, bleibt sechs Monate länger im Betrieb und erhält weiter den Satz des dritten Lehrjahres.

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