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Praktikum

Ein zeitlich begrenzter Einblick in einen Beruf oder Betrieb vor oder während der Ausbildung, keine Berufsausbildung im rechtlichen Sinn.

Was Praktikum für die Ausbildungsvergütung bedeutet

Ein Praktikum ist kein Ausbildungsverhältnis, deshalb gelten weder Ausbildungsvergütung noch Mindestausbildungsvergütung. Freiwillige Praktika über drei Monate und Praktika nach einem Berufsabschluss fallen unter den allgemeinen Mindestlohn; Pflichtpraktika der Schule oder Hochschule und kurze Orientierungspraktika bis drei Monate sind davon ausgenommen. Schülerpraktika unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein zweiwöchiges Schülerpraktikum in einer Autowerkstatt ist unbezahlt zulässig; ein sechsmonatiges freiwilliges Praktikum nach dem Abitur muss mit dem Mindestlohn vergütet werden.

Wo Praktikum geregelt ist

§ 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz; § 26 BBiG (andere Vertragsverhältnisse).

4 verwandte Begriffe

  • Einstiegsqualifizierung: Ein betriebliches Langzeitpraktikum von sechs bis zwölf Monaten, das auf eine reguläre Ausbildung vorbereitet und die Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen soll.
  • Duale Ausbildung: Die Ausbildungsform, bei der die praktische Ausbildung im Betrieb und die theoretische Ausbildung in der Berufsschule gleichzeitig stattfinden.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Gesetz (JArbSchG), das Arbeitszeit, Pausen und gefährliche Tätigkeiten für minderjährige Auszubildende begrenzt.
  • Ausbildungsvertrag: Der schriftliche Vertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem, der Ausbildungsberuf, Dauer, Vergütung und Pflichten beider Seiten festlegt. Im Einzelfall entscheidet er, nicht ein tariflicher Durchschnitt.

Häufige Fragen zu Praktikum

Was bedeutet Praktikum?

Ein zeitlich begrenzter Einblick in einen Beruf oder Betrieb vor oder während der Ausbildung, keine Berufsausbildung im rechtlichen Sinn.

Wo ist Praktikum geregelt?

Praktikum: § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz; § 26 BBiG (andere Vertragsverhältnisse).

Was heißt Praktikum in der Praxis?

Ein zweiwöchiges Schülerpraktikum in einer Autowerkstatt ist unbezahlt zulässig; ein sechsmonatiges freiwilliges Praktikum nach dem Abitur muss mit dem Mindestlohn vergütet werden.

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