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Mindestausbildungsvergütung

Die gesetzliche Untergrenze der Ausbildungsvergütung nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz, für Auszubildende in Betrieben ohne Tarifbindung, also ohne eigenen Tarifvertrag für die Ausbildung. Sie steigt jährlich zum 1. Januar.

724 €

1. Lehrjahr, Beginn 2026

854 €

2. Lehrjahr, Beginn 2026

977 €

3. Lehrjahr, Beginn 2026

1.014 €

4. Lehrjahr, Beginn 2026

Was Mindestausbildungsvergütung für die Ausbildungsvergütung bedeutet

Die Mindestausbildungsvergütung gilt seit 2020 und wird jedes Jahr zum 1. Januar für den Jahrgang festgelegt, der in diesem Kalenderjahr beginnt; sie bleibt für diesen Jahrgang über die gesamte Ausbildung gleich. Das zweite, dritte und vierte Lehrjahr liegen 18, 35 und 40 Prozent über dem ersten. Tarifverträge dürfen sie unterschreiten, Betriebe ohne Tarifbindung nicht, und die dürfen zusätzlich den Branchentarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Betrieb ohne Tarifbindung stellt im März 2026 einen Auszubildenden ein und bietet 700 Euro. Das ist unzulässig: Für einen Beginn 2026 gilt die Mindestvergütung des Jahrgangs 2026 im ersten Lehrjahr, und die zuständige Kammer trägt den Vertrag mit 700 Euro nicht ein.

Wo Mindestausbildungsvergütung geregelt ist

§ 17 Abs. 2 bis 4 BBiG; jährliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung im Bundesgesetzblatt.

4 verwandte Begriffe

  • Ausbildungsvergütung: Der Betrag, den ein Ausbildungsbetrieb einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden monatlich zahlt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und steigt in der Regel mit jedem Lehrjahr.
  • Tarifbindung: Die Verpflichtung eines Betriebs, einen bestimmten Tarifvertrag (eine Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberseite) anzuwenden, meist durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung, eine staatliche Anordnung, die den Tarifvertrag für eine ganze Branche verbindlich macht, auch für Betriebe ohne Verbandsmitgliedschaft. Tarifgebundene Betriebe zahlen meist die tarifliche Vergütung, die über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt.
  • Tarifliche Vergütung: Die Ausbildungsvergütung, die in einem Tarifvertrag festgelegt ist, also in einer Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberseite. Sie liegt in aller Regel über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.
  • Zuständige Stelle: Die Kammer oder Behörde, die für Berufsberatung, Eintragung des Ausbildungsvertrags und Abnahme der Prüfungen in einem Ausbildungsberuf verantwortlich ist.

Häufige Fragen zu Mindestausbildungsvergütung

Was bedeutet Mindestausbildungsvergütung?

Die gesetzliche Untergrenze der Ausbildungsvergütung nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz, für Auszubildende in Betrieben ohne Tarifbindung, also ohne eigenen Tarifvertrag für die Ausbildung. Sie steigt jährlich zum 1. Januar.

Wo ist Mindestausbildungsvergütung geregelt?

Mindestausbildungsvergütung: § 17 Abs. 2 bis 4 BBiG; jährliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung im Bundesgesetzblatt.

Was heißt Mindestausbildungsvergütung in der Praxis?

Ein Betrieb ohne Tarifbindung stellt im März 2026 einen Auszubildenden ein und bietet 700 Euro. Das ist unzulässig: Für einen Beginn 2026 gilt die Mindestvergütung des Jahrgangs 2026 im ersten Lehrjahr, und die zuständige Kammer trägt den Vertrag mit 700 Euro nicht ein.

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