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Probezeit

Die ersten ein bis vier Monate der Ausbildung, in denen beide Seiten den Vertrag ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen können. Die Vergütung wird bereits in der Probezeit voll gezahlt.

1 Monat

Mindestens

4 Monate

Höchstens

keine

Kündigungsfrist in der Probezeit

voll

Vergütung in der Probezeit

Was Probezeit für die Ausbildungsvergütung bedeutet

Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate und steht im Ausbildungsvertrag. Beide Seiten können in dieser Zeit ohne Frist und ohne Grund schriftlich kündigen; danach kann der Betrieb nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Die Vergütung des ersten Lehrjahres wird ab dem ersten Tag voll gezahlt, ein niedrigerer Satz für die Probezeit ist unzulässig.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Vertrag sieht drei Monate Probezeit vor. Im zweiten Monat kündigt der Auszubildende mit einem Zweizeiler, ohne Begründung; das ist wirksam, und die Vergütung für die gearbeiteten Wochen steht ihm zu.

Wo Probezeit geregelt ist

§ 20 BBiG (Probezeit), § 22 Abs. 1 BBiG (Kündigung während der Probezeit).

4 verwandte Begriffe

  • Ausbildungsvertrag: Der schriftliche Vertrag zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem, der Ausbildungsberuf, Dauer, Vergütung und Pflichten beider Seiten festlegt. Im Einzelfall entscheidet er, nicht ein tariflicher Durchschnitt.
  • Lehrjahr: Umgangssprachlich für Ausbildungsjahr, den Zeitabschnitt einer Ausbildung von zwölf Monaten, gezählt ab Ausbildungsbeginn.
  • Ausbildungsvergütung: Der Betrag, den ein Ausbildungsbetrieb einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden monatlich zahlt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und steigt in der Regel mit jedem Lehrjahr.
  • Berufsbildungsgesetz: Das Bundesgesetz (BBiG), das die duale Berufsausbildung in Deutschland regelt, einschließlich der Mindestausbildungsvergütung nach Paragraf 17.

Häufige Fragen zu Probezeit

Was bedeutet Probezeit?

Die ersten ein bis vier Monate der Ausbildung, in denen beide Seiten den Vertrag ohne Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen können. Die Vergütung wird bereits in der Probezeit voll gezahlt.

Wo ist Probezeit geregelt?

Probezeit: § 20 BBiG (Probezeit), § 22 Abs. 1 BBiG (Kündigung während der Probezeit).

Was heißt Probezeit in der Praxis?

Ein Vertrag sieht drei Monate Probezeit vor. Im zweiten Monat kündigt der Auszubildende mit einem Zweizeiler, ohne Begründung; das ist wirksam, und die Vergütung für die gearbeiteten Wochen steht ihm zu.

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