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Wer die Mindestausbildungsvergütung bekommt und wer nicht

Die Tarifbindung des Ausbildungsbetriebs entscheidet, ob der gesetzliche Mindestbetrag oder ein Tarifbetrag gilt, nicht der Beruf selbst. Betriebe ohne Tarifbindung müssen 2026 mindestens 724 Euro im ersten Lehrjahr zahlen und dürfen den Branchentarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Tarifgebundene Betriebe zahlen ihren Tarif, auch wenn er darunter liegt.

724 €

Untergrenze 1. Lehrjahr 2026

20 %

Höchstens unter Branchentarif

1 / 161

Tarifberufe darunter, 1. Jahr

180

Berufe ohne Tarifwert

Betriebe ohne Tarifbindung: die Mindestvergütung ist die Untergrenze

In einem Betrieb ohne Tarifbindung wird die Ausbildungsvergütung zwischen Betrieb und Auszubildendem frei vereinbart. Diese Vereinbarung darf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht unterschreiten.

Eine zweite Grenze kommt aus Paragraf 17 Absatz 4: Angemessen ist die Vergütung nur, wenn sie den Tarifvertrag, der für die Branche und Region des Betriebs gelten würde, um höchstens 20 Prozent unterschreitet. Die höhere der beiden Grenzen zählt, und die gesetzliche Mindestvergütung von 724 Euro im ersten Lehrjahr darf sie nie unterschreiten. Bei Kaufmann/-frau im Einzelhandel etwa liegt der Tarifwert bei 1.096 Euro. Für vier häufige Berufe sieht das im ersten Lehrjahr so aus:

BerufTarifwert 1. Lehrjahr 202580 Prozent davonMindestvergütung 2026Untergrenze ohne Tarif
Kaufmann/-frau im Einzelhandel1.096 Euro877 Euro724 Euro877 Euro
Kraftfahrzeugmechatroniker (alle Schwerpunkte)1.209 Euro967 Euro724 Euro967 Euro
Friseur623 Euro498 Euro724 Euro724 Euro
Industriemechaniker1.224 Euro979 Euro724 Euro979 Euro

Untergrenze für einen Betrieb ohne Tarifbindung: das Maximum aus 80 Prozent des Branchentarifs und der Mindestvergütung. Westwerte, Tarifgebiet des Betriebs kann abweichen.

Tarifgebundene Betriebe: der Tarif gilt, auch unter der Mindestvergütung

Ist ein Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden, gilt der tarifliche Betrag. Er liegt in aller Regel über der gesetzlichen Mindestvergütung. Die Berufsseiten auf dieser Seite zeigen genau diesen tariflichen Durchschnitt, mit dem Abstand zur Mindestvergütung als eigener Kennzahl.

Der Vorrang gilt in beide Richtungen. Paragraf 17 Absatz 3 BBiG erlaubt Tarifverträgen ausdrücklich, die Mindestvergütung zu unterschreiten, und nach Ablauf eines solchen Tarifvertrags gilt seine Regelung für bestehende Ausbildungsverhältnisse weiter. In der Erhebung 2025 betrifft das im ersten Lehrjahr 1 Beruf: Friseur (623 Euro).

Achtung

Ein Friseursalon mit Tarifbindung darf im ersten Lehrjahr weniger zahlen als ein Salon ohne Tarifbindung nebenan. Das ist kein Fehler, sondern die Rangfolge des Gesetzes: erst der Tarif, dann die Mindestvergütung, und die 20-Prozent-Grenze nur für Betriebe ohne Tarif.

Für wen die Mindestvergütung nicht gilt

Die Mindestausbildungsvergütung setzt einen Berufsausbildungsvertrag nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung voraus. Wo ein anderes Vertragsverhältnis vorliegt, gelten andere Regeln:

  • Schulische Ausbildungen an Berufsfachschulen, etwa in Pflege- oder Therapieberufen nach Landesrecht, kennen keine Vergütung nach BBiG; dort gelten eigene Regelungen wie das Pflegeberufegesetz.
  • Praktika und Einstiegsqualifizierungen sind keine Berufsausbildung. Für Praktikanten gilt in vielen Fällen der allgemeine Mindestlohn, für die Einstiegsqualifizierung eine Vergütung nach Vereinbarung mit Zuschuss der Agentur für Arbeit.
  • Duale Studiengänge ohne eingebauten Ausbildungsvertrag laufen nach der Studienordnung; enthalten sie eine IHK-Ausbildung, gilt für diesen Teil das BBiG.
  • Umschulungen nach den Paragrafen 58 bis 63 BBiG sind keine Berufsausbildung im Sinne von Paragraf 17; ihre Vergütung richtet sich nach dem Umschulungsvertrag, finanziert meist über die Agentur für Arbeit.

Was bei einem Verstoß gilt

Zahlt ein Betrieb ohne Tarifbindung weniger als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, ist das unzulässig. Auszubildende können sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder eine andere zuständige Stelle wenden oder den Anspruch rechtlich prüfen lassen.

  • Vor Vertragsbeginn: Die Kammer prüft nach § 35 BBiG jeden Vertrag vor der Eintragung und lehnt eine unangemessene Vergütung ab. Ein nicht eingetragener Vertrag ist ein Warnsignal.
  • Im laufenden Vertrag: Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Untergrenze. Die Differenz kann rückwirkend nachgefordert werden, Ausschlussfristen aus Tarifverträgen gelten hier nicht, weil kein Tarif vorliegt.
  • Streit: Erst der Schlichtungsausschuss der Kammer, dann das Arbeitsgericht. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Gewerkschaft helfen beim ersten Schritt.

Wie du in 4 Schritten prüfst, was für dich gilt

  1. 1

    Tarifhinweis im Ausbildungsvertrag lesen

    Paragraf 11 BBiG verlangt im Vertrag einen Hinweis auf geltende Tarifverträge. Steht dort ein Tarifvertrag, gilt dessen Staffel; steht dort keiner, gelten Mindestvergütung und 20-Prozent-Grenze.

  2. 2

    Betrag mit der Berufsseite vergleichen

    Die Berufsseite nennt den Tarifwert je Lehrjahr und den Abstand zur Mindestvergütung. Liegt der Vertragsbetrag mehr als 20 Prozent unter dem Tarifwert oder unter der Mindestvergütung, ist er unangemessen.

  3. 3

    Beginnjahr beachten

    Maßgeblich ist die Staffel des Jahres, in dem die Ausbildung begonnen hat, nicht das laufende Jahr. Wer 2026 beginnt, hat Anspruch auf 724 Euro im ersten Jahr, ein Beginn 2025 bleibt bei der Staffel 2025.

  4. 4

    Bei Abweichung die Kammer einschalten

    Die zuständige Stelle kennt die Tarifverträge der Region und sagt, ob der Vertrag eingetragen ist. Sie ist die erste Anlaufstelle, kostenlos und vor jedem Gerichtsweg.

Häufige Fragen

Gilt die Mindestausbildungsvergütung für alle Auszubildenden?

Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, die bei einem Betrieb ohne Tarifbindung laufen. Tarifgebundene Betriebe zahlen ihren Tarifvertrag, der die Mindestvergütung nach § 17 Absatz 3 BBiG auch unterschreiten darf. Für Praktika, Einstiegsqualifizierungen und schulische Ausbildungen gilt sie nicht.

Darf ein tarifgebundener Betrieb weniger als die Mindestausbildungsvergütung zahlen?

Ja, wenn sein Tarifvertrag das vorsieht. Paragraf 17 Absatz 3 BBiG gibt Tarifverträgen den Vorrang vor der Mindestvergütung. In der BIBB-Erhebung 2025 liegen 1 tariflich erfasste Berufe im ersten Lehrjahr unter der Mindestvergütung 2026 von 724 Euro. Ein Betrieb ohne Tarifbindung im selben Beruf muss dagegen mindestens 724 Euro zahlen.

Was passiert, wenn ein Betrieb ohne Tarifbindung weniger als die Mindestvergütung zahlt?

Eine Vereinbarung unter der Mindestausbildungsvergütung ist insoweit unwirksam, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Untergrenze, und die Differenz kann nachgefordert werden. Die zuständige Kammer lehnt die Eintragung eines solchen Vertrags ab; bei laufenden Verträgen hilft ihr Schlichtungsausschuss, der vor dem Arbeitsgericht anzurufen ist.

Bekommen Auszubildende in Berufen ohne Tarifwert die Mindestausbildungsvergütung?

Für 180 anerkannte Ausbildungsberufe erhebt das BIBB keinen tariflichen Durchschnitt, weil zu wenige Ausbildungsverhältnisse tarifgebunden sind. In diesen Berufen ist die Mindestausbildungsvergütung von 724 Euro im ersten Lehrjahr für die meisten Betriebe die maßgebliche Untergrenze, die Vergütung wird darüber frei vereinbart.

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