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Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung erklärt

Wo kein Tarifvertrag gilt, greift die Untergrenze nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz: 724 Euro im ersten Lehrjahr für Ausbildungen, die 2026 beginnen, bis zu 1.014 Euro im vierten. Sie steigt jährlich zum 1. Januar und ist seit ihrer Einführung 2020 um 40,6 Prozent gewachsen.

724 €

1. Lehrjahr 2026

1.014 €

4. Lehrjahr 2026

+6,2 %

Anstieg zu 2025

571 €

Netto im 1. Jahr, überschlägig

Die Beträge je Lehrjahr und Beginnjahr

Die Mindestausbildungsvergütung gilt für den Jahrgang, in dem die Ausbildung beginnt, und bleibt für die gesamte Ausbildungsdauer dieses Jahrgangs fest. Für 2026 sind das 724 Euro im ersten und 1.014 Euro im vierten Lehrjahr. Das zweite, dritte und vierte Lehrjahr liegen nach dem Gesetz 18, 35 und 40 Prozent über dem ersten.

Ausbildungsbeginn1. Lehrjahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr4. LehrjahrÜber 3 Jahre
2024649 Euro766 Euro876 Euro909 Euro27.492 Euro
2025682 Euro805 Euro921 Euro955 Euro28.896 Euro
2026724 Euro854 Euro977 Euro1.014 Euro30.660 Euro

Brutto im Monat. Über 3 Jahre: zwölf Monate je Lehrjahr aufsummiert, ohne Sonderzahlungen.

Wie sich die Mindestvergütung seit 2020 entwickelt hat

Eingeführt wurde die Mindestausbildungsvergütung zum 1. Januar 2020 mit 515 Euro im ersten Lehrjahr, bis 2026 stieg sie auf 724 Euro. Für 2021 bis 2023 standen die Beträge fest im Gesetz, seit 2024 werden sie jährlich mit der Steigerung der Tarifdurchschnitte der beiden Vorjahre fortgeschrieben. Die Rekordanstiege der Tarife 2024 und 2025 kommen deshalb mit Verzögerung in der Mindestvergütung 2026 und 2027 an.

AusbildungsbeginnMindestvergütung 1. LehrjahrSteigerungTarifdurchschnitt im selben Jahr
2020515 EuroEinführung963 Euro
2021550 Euro+6,8 Prozent987 Euro
2022585 Euro+6,4 Prozent1.028 Euro
2023620 Euro+6 Prozent1.066 Euro
2024649 Euro+4,7 Prozent1.133 Euro
2025682 Euro+5,1 Prozent1.209 Euro
2026724 Euro+6,2 ProzentErhebung folgt Anfang 2027

Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG und Bekanntmachungen des BMBF; Tarifdurchschnitt über alle Lehrjahre aus der jeweiligen BIBB-Erhebung, Stichtag 1. Oktober.

Wie weit die Tarifverträge darüber liegen

Die Mindestvergütung ist eine Untergrenze, kein Richtwert. Der Tarifdurchschnitt im ersten Lehrjahr liegt in der Erhebung 2025 bei 1.117 Euro, also 54 Prozent über der Mindestvergütung 2026; über alle Lehrjahre liegt der Tarifdurchschnitt bei 1.209 Euro. Nur 1 der 161 tariflich erfassten Berufe liegen im ersten Lehrjahr darunter, etwa Friseur (623 Euro).

Hinweis

Tarifverträge dürfen die Mindestvergütung unterschreiten, Paragraf 17 Absatz 3 BBiG gibt ihnen den Vorrang. Betriebe ohne Tarifbindung dürfen das nicht, und sie dürfen den Branchentarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten. Für sie gilt die höhere der beiden Grenzen.

Netto bleiben von 724 Euro rund 571 Euro, nach Abzug von 153 Euro für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie die Rechnung im Einzelnen aussieht, steht im Ratgeber Was von der Ausbildungsvergütung netto übrig bleibt.

Wer die Mindestausbildungsvergütung bekommt

Die Tarifbindung des Betriebs entscheidet, nicht der Beruf. In einem Betrieb ohne Tarifbindung ist die Mindestvergütung die Untergrenze der frei vereinbarten Vergütung; in einem tarifgebundenen Betrieb gilt der Tarif. Für Praktika, Einstiegsqualifizierungen und schulische Ausbildungen gilt sie nicht, weil dort kein Berufsausbildungsvertrag nach BBiG vorliegt. Ausführlich mit allen Ausnahmen auf der Seite Wer sie bekommt und wer nicht.

Häufige Fragen zur Mindestausbildungsvergütung

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

2026 liegt die Mindestausbildungsvergütung bei 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Lehrjahr, brutto im Monat, für Ausbildungen, die 2026 beginnen. Gegenüber 2025 ist das erste Jahr um 6,2 Prozent gestiegen.

Wer bekommt die Mindestausbildungsvergütung?

Die Mindestausbildungsvergütung ist die Untergrenze für Auszubildende in Betrieben ohne Tarifbindung. Tarifgebundene Betriebe zahlen nach ihrem Tarifvertrag, der in aller Regel darüber liegt, sie nach § 17 Absatz 3 BBiG aber auch unterschreiten darf. Betriebe ohne Tarifbindung dürfen zusätzlich den Branchentarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten.

Wann ändert sich die Mindestausbildungsvergütung?

Jeweils zum 1. Januar. Seit 2024 wird der Betrag des ersten Lehrjahres nach § 17 Absatz 2 BBiG mit der Steigerung der tariflichen Durchschnittsvergütungen der beiden Vorjahre fortgeschrieben und im Herbst des Vorjahres vom Bundesbildungsministerium bekannt gemacht. Der Betrag gilt für den Jahrgang, der in diesem Kalenderjahr beginnt, über die gesamte Ausbildung.

Wie weit liegen die Tarifverträge über der Mindestausbildungsvergütung?

Der Tarifdurchschnitt im ersten Lehrjahr liegt in der BIBB-Erhebung 2025 bei 1.117 Euro, also 54 Prozent über der Mindestvergütung 2026 von 724 Euro. 1 der 161 tariflich erfassten Berufe liegen im ersten Lehrjahr darunter.

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