Zum Inhalt springen
Ausbildungsverguetung.net, Vergütung je Beruf und LehrjahrAusbildungsverguetung.netVergütung je Beruf und Lehrjahr

Mindestausbildungsvergütung 2025

Für Auszubildende, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, gilt nach Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz eine Untergrenze von 682 Euro im ersten Lehrjahr, die bis zum vierten auf 955 Euro steigt. Das erste Jahr liegt 5,1 Prozent über der Staffel 2024.

682 €

1. Lehrjahr

805 €

2. Lehrjahr

921 €

3. Lehrjahr

955 €

4. Lehrjahr

Die Staffel 2025 im Vergleich zum Tarifdurchschnitt

Die Mindestvergütung ist eine Untergrenze für Betriebe ohne Tarifbindung: 682 Euro im ersten Lehrjahr, der Tarifdurchschnitt aller Berufe liegt dort bei 1.117 Euro aus der BIBB-Erhebung 2025. Wie weit sie in jedem Lehrjahr darunter liegt, zeigt die folgende Übersicht.

LehrjahrMindestvergütung 2025Aufschlag auf das 1. JahrTarifdurchschnitt 2025AbstandTarifberufe darunter
1. Lehrjahr682 Euro-1.117 Euro+435 Euro1 von 161
2. Lehrjahr805 Euro+18 Prozent1.209 Euro+404 Euro1 von 161
3. Lehrjahr921 Euro+35 Prozent1.307 Euro+386 Euro1 von 149
4. Lehrjahr955 Euro+40 Prozent1.394 Euro+439 Euro0 von 34

Tarifdurchschnitt über alle Berufe mit Wert im jeweiligen Lehrjahr, Westwerte. Tarifberufe darunter: Berufe, deren Tarifwert unter der Mindestvergütung 2025 liegt, was Tarifverträgen nach § 17 Abs. 3 BBiG erlaubt ist.

Über drei Lehrjahre summiert sich die Staffel 2025 auf 28.896 Euro brutto. Netto bleiben im ersten Jahr von 682 Euro rund 538 Euro, nach Abzug von 144 Euro für die Sozialversicherung; Lohnsteuer fällt bei keinem Betrag der Staffel an.

Tarifberufe, die 2025 unter der Mindestvergütung liegen

Tarifverträge dürfen die Mindestausbildungsvergütung unterschreiten, das Gesetz gibt ihnen in Paragraf 17 Absatz 3 den Vorrang. In der Erhebung 2025 betrifft das 1 Beruf in mindestens einem Lehrjahr:

  • 1. Lehrjahr (Mindestvergütung 682 Euro): Friseur (623 Euro)
  • 2. Lehrjahr (Mindestvergütung 805 Euro): Friseur (723 Euro)
  • 3. Lehrjahr (Mindestvergütung 921 Euro): Friseur (857 Euro)

Ein Betrieb ohne Tarifbindung in denselben Berufen muss dagegen mindestens die Staffel 2025 zahlen. Er kann also mehr zahlen müssen als ein tarifgebundener Konkurrent, ein seltener Fall, den der Ratgeber Wie die Tarifbindung die Ausbildungsvergütung bestimmt erklärt.

Wie der Betrag für 2025 zustande kam

Seit 2024 wird die Mindestvergütung nicht mehr im Gesetz beziffert, sondern jährlich fortgeschrieben. Die Rechnung folgt Paragraf 17 Absatz 2 Satz 2 BBiG in vier Schritten:

  1. 1

    Tarifdurchschnitte der beiden Vorjahre

    Für 2025 zählen die BIBB-Erhebungen 2022 (1.028 Euro, +4,2 Prozent) und 2023 (1.066 Euro, +3,7 Prozent).

  2. 2

    Steigerung ermitteln

    Aus beiden Jahren wird die Steigerungsrate der Tarifvergütungen berechnet. Mit ihr wird der Betrag des ersten Lehrjahres des Vorjahres fortgeschrieben.

  3. 3

    Bekanntmachung im Herbst

    Das Bundesbildungsministerium macht den Betrag für das erste Lehrjahr bis zum Herbst des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt.

  4. 4

    Staffel für die Folgejahre

    Das zweite, dritte und vierte Lehrjahr ergeben sich mit 18, 35 und 40 Prozent Aufschlag auf den Betrag des ersten Jahres: 805 Euro, 921 Euro und 955 Euro.

Was der Jahrgang 2025 über die ganze Ausbildung behält

Die Mindestausbildungsvergütung gilt für den Jahrgang, in dem die Ausbildung beginnt, und bleibt für die gesamte Ausbildungsdauer dieses Jahrgangs fest. Wer 2025 beginnt, erhält diese Beträge für die gesamte Ausbildungsdauer, unabhängig davon, wie sich die Mindestvergütung für später beginnende Jahrgänge weiterentwickelt. Wer erst 2026 beginnt, startet mit 724 Euro, also 42 Euro mehr im Monat.

Der Anspruch besteht nur gegenüber Betrieben ohne Tarifbindung und nur auf die Untergrenze. Ob der Tarif des eigenen Berufs deutlich darüber liegt, zeigt die jeweilige Berufsseite mit dem Abstand zur Mindestvergütung als eigener Kennzahl.

Häufige Fragen zur Mindestausbildungsvergütung 2025

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2025?

Für eine Ausbildung, die 2025 beginnt, liegt die Mindestausbildungsvergütung bei 682 Euro im ersten, 805 Euro im zweiten, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Lehrjahr, brutto im Monat, nach § 17 Absatz 2 BBiG. Gegenüber 2024 ist das erste Jahr um 5,1 Prozent gestiegen.

Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung 2025?

Die Staffel 2025 gilt für alle Auszubildenden nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, und zwar über die gesamte Ausbildung. Wer 2026 beginnt, bekommt die dann geltende, höhere Staffel. Tarifgebundene Betriebe zahlen ihren Tarifvertrag, der die Mindestvergütung auch unterschreiten darf.

Wie viel bleibt von der Mindestausbildungsvergütung 2025 netto?

Von 682 Euro brutto im ersten Lehrjahr bleiben nach den Beitragssätzen 2026 rund 538 Euro netto; 144 Euro gehen als Arbeitnehmeranteil an die Sozialversicherung, Lohnsteuer fällt bei diesem Betrag nicht an.

Liegen Tarifverträge 2025 unter der Mindestausbildungsvergütung?

Ja, in der BIBB-Erhebung 2025 liegen 1 tariflich erfasste Berufe in mindestens einem Lehrjahr unter der Staffel 2025, etwa Friseur. Das ist zulässig: § 17 Absatz 3 BBiG gibt Tarifverträgen den Vorrang. Betriebe ohne Tarifbindung müssen die Mindestvergütung dagegen immer einhalten.

Weiterführende Seiten